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Stornoabzug: Wann ein Abzug vom Rückkaufswert zulässig ist

Ein Stornoabzug ist kein Automatismus. Das Gesetz erlaubt ihn nur unter drei Bedingungen: Er muss vereinbart, beziffert und angemessen sein — fehlt eines davon, ist der Abzug unwirksam. Für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist er ausdrücklich verboten. Was ausgezahlt wurde und was eingezahlt war, stellt die Beitragsgegenrechnung gegenüber; ob ein Abzug zulässig war, entscheidet dagegen der Wortlaut der Bedingungen.

Was ist ein Stornoabzug — und was ist er nicht?

Wird eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt, schuldet der Versicherer den Rückkaufswert.

§ 169 Abs. 1 VVG: „Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.“

Der Stornoabzug gehört nicht zu dieser Berechnung. Er setzt erst danach an: Zuerst steht der Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG — bei fondsgebundenen Verträgen nach § 169 Abs. 4 VVG — fest, dann stellt sich die zweite, davon unabhängige Frage, ob von diesem Betrag noch etwas abgezogen werden darf.

Diese Trennung ist mehr als eine Formalie. Ein Rückkaufswert kann korrekt berechnet und der Abzug trotzdem unwirksam sein — und umgekehrt. Wer eine Abrechnung prüft, prüft deshalb zwei Dinge nacheinander und nicht eines. Für Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt dieselbe Systematik entsprechend.

§ 176 VVG: „Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.“

Welche drei Voraussetzungen muss ein Stornoabzug erfüllen?

Das Gesetz formuliert die Voraussetzungen knapp und abschließend.

§ 169 Abs. 5 VVG: „Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.“

Daraus ergibt sich eine Prüfung in drei Stufen:

Die drei Merkmale stehen nebeneinander. Ein Abzug, der ordnungsgemäß vereinbart und beziffert ist, kann an der Angemessenheit scheitern — und ein der Höhe nach maßvoller Abzug an einer intransparenten Klausel.

Beiträge und Auszahlung gegenüberstellen

Monatsbeitrag, eingezahlte Jahre und Auszahlung eingeben. Die Rechnung zeigt die eingezahlte Summe und die Differenz zur Auszahlung. Sie bewertet keine Klausel — ob ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen war, ergibt sich allein aus den Versicherungsbedingungen.

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Warum ist ein Abzug für Abschlusskosten unwirksam?

Satz 2 der Vorschrift enthält ein eigenständiges Verbot: Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam — unabhängig davon, ob er vereinbart, beziffert und der Höhe nach maßvoll wäre.

Der Grund liegt in der Systematik. Abschluss- und Vertriebskosten sind bereits Gegenstand der Rückkaufswertberechnung nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG, wo sie rechnerisch gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Wer denselben Posten anschließend noch einmal als Stornoabzug in Ansatz bringt, belastet ihn doppelt.

Maßgeblich ist dabei nicht, wie eine Klausel überschrieben ist, sondern was sie wirtschaftlich bewirkt. Wie sich die Kostenverrechnung bei Verträgen aus der Zeit vor 2008 auswirkt — für die § 169 Abs. 3 VVG gerade nicht gilt —, ist im Beitrag zum Mindestrückkaufswert bei Altverträgen dargestellt.

Neben dem Abzug bleibt die Überschussbeteiligung ein eigener Posten: Zugeteilte Überschussanteile und ein etwaiger Schlussüberschussanteil sind nach § 169 Abs. 7 VVG zusätzlich zu zahlen.

Was Gerichte zur Trennung von Rückkaufswert und Abzug verlangen

Die Abgrenzung zwischen beiden Rechenschritten ist nicht nur begrifflich wichtig, sondern hat über das Transparenzgebot unmittelbare Folgen für die Wirksamkeit von Klauseln.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10 (Parallelsache: BGH, Urteil vom 17.10.2012 – IV ZR 202/10) entschieden, dass Zillmerungsklauseln den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugleich hat er beanstandet, dass Klauseln nicht hinreichend klar zwischen dem Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a. F.) und dem Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG a. F.) trennten — solche Bedingungen sind intransparent und damit unwirksam.

Praktisch bedeutet das: Eine Klausel, die beide Posten vermengt, sodass sich aus den Bedingungen nicht ablesen lässt, welcher Betrag worauf entfällt, kann daran scheitern. Ob eine konkrete Bedingung diesen Anforderungen genügt, hängt an ihrem Wortlaut und lässt sich nicht aus dem Abschlussjahr ableiten.

Für Rückforderungsansprüche gilt außerdem eine eigene zeitliche Grenze, die unabhängig von der Wirksamkeit der Klausel läuft — dazu der Beitrag zur Verjährung.

Was hat der Bundesgerichtshof 2026 zum kapitalmarktabhängigen Abzug entschieden?

Umstritten war lange, ob ein Abzug, dessen Höhe sich erst aus der Kapitalmarktlage bei Vertragsende ergibt, überhaupt „beziffert“ sein kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 18.03.2026 – IV ZR 184/24 beantwortet (Pressemitteilung Nr. 050/2026 vom 18.03.2026; Vorinstanz: OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – 2 UKl 1/23; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Danach verstoßen Klauseln über einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug nicht gegen das Bezifferungserfordernis des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG und sind nicht wegen Intransparenz unwirksam. „Beziffert“ verlangt keinen konkreten Eurobetrag bei Vertragsschluss. Ein Berechnungsverfahren genügt, wenn es drei Bedingungen erfüllt: Es schließt Ermessensspielräume des Versicherers aus, es macht die wirtschaftliche Tragweite bei Vertragsschluss erkennbar, und es ist bei Vertragsende eigenständig nachprüfbar.

Erledigt ist die Sache damit nicht. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen, weil zum zweiten Tatbestandsmerkmal des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG — der Angemessenheit des Abzugs — keine Feststellungen vorliegen. Die Entscheidung besagt also, dass die Bezifferung erfüllt war; über die Angemessenheit ist damit nichts gesagt.

Wer eine Abrechnung beanstanden möchte, kann zunächst den Ombudsmann für Versicherungen einschalten; zu dessen Wertgrenzen und Bindungswirkung gibt es eine eigene Darstellung. Für die rechtliche Prüfung der Bedingungen kommt daneben eine im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region in Betracht.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

Ihre Prüfung übernimmt Eine im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Nennen Sie uns Ihre Postleitzahl — wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Kanzlei weiter.