Wie lange kann man Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen?
Eine gesonderte Klagefrist kennt das Versicherungsvertragsrecht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr; ein Ablehnungsschreiben setzt für sich genommen keine Frist mehr in Lauf. Zeitdruck entsteht seither allein aus der Verjährung. Die Regelfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die maßgeblichen Umstände bekannt waren oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten bekannt sein müssen. Wie weit eingezahlte Beiträge und Auszahlung auseinanderliegen, stellt die Beitragsgegenrechnung gegenüber — über die zeitliche Durchsetzbarkeit sagt sie nichts.
Gibt es nach einer Ablehnung noch eine sechsmonatige Klagefrist?
Der hartnäckigste Irrtum in diesem Bereich stammt aus dem alten Recht. Nach § 12 Abs. 3 VVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung konnte der Versicherer den Anspruch ablehnen und dabei eine Frist von sechs Monaten setzen: Wer nicht innerhalb dieser Frist klagte, war mit dem Anspruch endgültig ausgeschlossen — unabhängig davon, ob er berechtigt war.
Diese Vorschrift gibt es nicht mehr. Sie wurde durch die VVG-Reform vom 23. November 2007 zum 1. Januar 2008 ersatzlos gestrichen, ohne Ersatz durch eine vergleichbare Ausschlussfrist. Ein Ablehnungsschreiben ist seitdem eine Willenserklärung des Versicherers und kein Fristbeginn.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens verfällt ein Anspruch nicht deshalb, weil auf die Ablehnung ein halbes Jahr lang nichts geschah. Zweitens verschiebt sich der ganze Zeitdruck auf eine andere Größe — die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die weit länger läuft, dafür aber schon vor der Ablehnung zu laufen beginnen kann. Wer nur auf das Ablehnungsdatum schaut, schaut auf das falsche Datum.
Formulierungen in älteren Schreiben, die noch auf eine Klagefrist hinweisen, geben die heutige Rechtslage nicht wieder.
Ab wann laufen die drei Jahre der Regelverjährung?
Die Grundregel steht in zwei Vorschriften, die zusammen gelesen werden müssen.
§ 195 BGB: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ § 199 Abs. 1 BGB: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“Entscheidend ist das Wort „Schluss des Jahres“. Die Frist beginnt nicht am Tag des Ereignisses, sondern erst am darauffolgenden Jahreswechsel — und sie endet deshalb immer an einem 31. Dezember. Ein Beispiel ohne Beträge: Entsteht ein Anspruch im März und sind die maßgeblichen Umstände in diesem Monat bekannt, beginnt die Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember des dritten darauffolgenden Jahres. Wer im Januar aktiv wird, hat also fast vier Jahre; wer im Dezember aktiv wird, hat gut drei.
Daraus folgt eine Eigenheit, die im Beratungsalltag oft überrascht: Der Jahreswechsel ist der eigentliche Stichtag. Bei Ansprüchen aus einer Rückabwicklung nach dem Widerrufsjoker ebenso wie bei der Rückforderung eines zu hohen Stornoabzugs hängt viel daran, in welches Kalenderjahr Entstehung und Kenntnis fallen.
Monatsbeitrag, eingezahlte Jahre und Auszahlung eingeben. Die Rechnung zeigt die eingezahlte Summe und die Differenz zur Auszahlung. Sie bewertet weder den Vertrag noch die Frage, ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist — dafür kommt es auf Entstehung, Kenntnis und den Schriftwechsel an.
Zur BeitragsgegenrechnungBeginnt die Frist erst, wenn man die Rechtslage verstanden hat?
Die zweite Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB wird regelmäßig missverstanden. Erforderlich ist Kenntnis der Umstände, nicht Kenntnis ihrer rechtlichen Bewertung. Wer die Tatsachen kennt, aus denen sich ein Anspruch ergibt, dem hilft es grundsätzlich nicht, dass er die juristische Tragweite erst später erkannt hat.
Ein Beispiel aus der privaten Krankenversicherung zeigt das deutlich. Bei der Rückforderung überzahlter Beiträge nach einer unwirksamen Beitragsanpassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 entschieden: Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis erlangt der Versicherungsnehmer bereits mit Zugang der formal unzureichenden Änderungsmitteilung. Der Verjährungsbeginn ist nicht bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage hinausgeschoben.
Übertragbar ist daraus vor allem die Blickrichtung: Maßgeblich ist, was in den eigenen Unterlagen stand und wann sie zugingen. Ob im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gilt, hängt von der jeweiligen Anspruchsart und den Umständen der Kenntniserlangung ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die äußerste Grenze von zehn Jahren
Neben der kenntnisabhängigen Regelfrist steht eine Frist, die ohne Rücksicht auf das Wissen des Gläubigers läuft.
§ 199 Abs. 4 BGB: „Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.“Diese Höchstfrist beginnt bereits mit der Entstehung des Anspruchs, nicht erst zum Jahresende und nicht erst mit Kenntnis. Sie greift damit in genau den Fällen, in denen die dreijährige Frist mangels Kenntnis gar nicht angelaufen ist. Wer erst nach vielen Jahren von einem Fehler erfährt, kann sich also nicht unbegrenzt darauf berufen, nichts gewusst zu haben.
Beide Fristen laufen nebeneinander; maßgeblich ist die, die zuerst endet. Bei sehr alten Verträgen ist deshalb zuerst zu klären, wann der jeweilige Anspruch überhaupt entstanden ist — dieser Zeitpunkt fällt keineswegs immer mit dem Vertragsschluss zusammen.
Kann die Verjährung stillstehen, während der Versicherer prüft?
Hemmung bedeutet, dass die Frist für eine bestimmte Zeit stillsteht und die Zeit der Hemmung nicht mitgerechnet wird. Im Versicherungsrecht ist der wichtigste Tatbestand ein besonderer.
§ 15 VVG: „Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.“Zwei Punkte sind daran wesentlich. Die Hemmung beginnt bereits mit der Anmeldung des Anspruchs, nicht erst mit einem Streit darüber. Und sie endet erst mit einer Entscheidung in Textform. Als Entscheidung im Sinne der Vorschrift wird nach allgemeiner Auslegung nur eine klare und abschließende Erklärung über Grund und Umfang der Leistungspflicht verstanden, aus der hervorgeht, dass sich der Versicherer erschöpfend und endgültig erklären will. Ein Zwischenbescheid oder die Ankündigung weiterer Prüfung genügt danach nicht; umgekehrt beendet auch eine positive Entscheidung die Hemmung.
Der zweite Tatbestand betrifft die Schlichtung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt, bei anderen Stellen, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird; die Hemmung tritt schon mit Eingang des Antrags ein, wenn dieser demnächst bekannt gegeben wird. Ein Schlichtungsverfahren kostet deshalb im Regelfall keine Frist — welche Wertgrenzen dort gelten, ist unter Ombudsmann und Wertgrenzen dargestellt.
Ob eine Hemmung eingetreten und wann sie geendet hat, ist eine Frage des einzelnen Schriftwechsels. Die Prüfung dieser Daten gehört zu den Aufgaben, die eine im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region anhand der vollständigen Korrespondenz übernimmt.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.