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Mindestrückkaufswert bei Altverträgen: der Stichtag 1. Januar 2008

Beim Rückkaufswert kommt es entscheidend darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde. Für Verträge ab dem 1. Januar 2008 gilt § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG mit der gleichmäßigen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre. Für Altverträge bis zum 31. Dezember 2007 gilt diese Vorschrift gerade nicht; dort hat der Bundesgerichtshof über die ergänzende Vertragsauslegung einen Mindestbetrag entwickelt. Wie viel eingezahlt und wie viel ausgezahlt wurde, stellt die Beitragsgegenrechnung gegenüber — welcher Maßstab gilt, entscheidet das Abschlussdatum.

Warum teilt der 1. Januar 2008 die Rechtslage?

Wer eine Rückkaufsabrechnung prüft, muss zuerst das Abschlussdatum feststellen. Davon hängt ab, welcher Maßstab überhaupt gilt.

Die heutige Fassung des § 169 VVG entspricht dem § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Sie ist mit der VVG-Reform in Kraft getreten und gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2008. Ältere Verträge werden davon nicht erfasst.

Das ist keine bloße Übergangsfrage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 11.09.2013 – IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13 klargestellt, dass § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG auf bis Ende 2007 geschlossene Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung anwendbar ist. Zugleich hat er entschieden, dass seine Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung für alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge gilt.

Für Altverträge lässt sich der Mindestbetrag deshalb nicht aus dem Gesetzestext ablesen, sondern folgt aus der Rechtsprechung. Beide Wege führen zu unterschiedlichen Rechenmaßstäben.

Was gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2008?

Für Verträge ab 2008 steht der Maßstab im Gesetz selbst.

§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG: „Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt.“

Der zweite Halbsatz enthält die eigentliche Schutzvorschrift: eine Untergrenze, die verhindert, dass die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig in den ersten Vertragsjahren aufgezehrt werden. Bei fondsgebundenen Verträgen tritt nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG der Zeitwert an die Stelle des Deckungskapitals, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert.

Zwei Punkte kommen hinzu. Zum einen bleiben Überschussanteile ein eigener Posten.

§ 169 Abs. 7 VVG: „Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.“

Zum anderen kann der Versicherer den nach Absatz 3 berechneten Betrag nach § 169 Abs. 6 VVG angemessen herabsetzen, soweit dies zum Schutz der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich ist; eine solche Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Ob davon zusätzlich ein Stornoabzug abgezogen werden darf, ist eine getrennt zu prüfende Frage.

Beiträge und Auszahlung gegenüberstellen

Monatsbeitrag, eingezahlte Jahre und Auszahlung eingeben. Die Rechnung zeigt die eingezahlte Summe und die Differenz zur Auszahlung. Sie ersetzt keine Nachrechnung des Deckungskapitals — dafür sind die Rechnungsgrundlagen des Vertrags erforderlich.

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Was bedeutet Zillmerung?

Ohne diesen Begriff lässt sich weder die gesetzliche Fünfjahresregel noch die Rechtsprechung zu Altverträgen verstehen.

Von jedem gezahlten Beitrag geht nur ein Teil in die Sparanlage. Abgezogen werden drei Posten: Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Verwaltungskosten und der Beitragsanteil für den Todesfallschutz. Was übrig bleibt, wird verzinst. Schon deshalb wächst das Guthaben in den ersten Jahren langsam.

Zillmerung verstärkt diesen Effekt: Sie bezeichnet das Vorziehen der Abschlusskosten auf die ersten Vertragsjahre. Statt sie über die gesamte Laufzeit zu verteilen, werden sie am Anfang verrechnet. In dieser Anfangszeit fließt entsprechend wenig in das Guthaben — bei einer frühen Kündigung fällt der Rückkaufswert deshalb sehr niedrig aus.

Genau daran setzen beide Regelungsmodelle an: Das Gesetz begrenzt die Wirkung für neuere Verträge durch die Verteilung auf fünf Jahre, die Rechtsprechung für Altverträge durch einen Mindestbetrag.

Was gilt für Verträge bis zum 31. Dezember 2007?

Für Altverträge folgt der Maßstab aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Den Ausgangspunkt bilden die Urteile vom 12.10.2005 – IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03: Klauseln zur Verrechnung der Abschlusskosten und zur Berechnung von Rückkaufswert und beitragsfreier Versicherungssumme verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sind unwirksam. Weil dadurch eine Lücke im Vertrag entsteht, wird sie durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Ergebnis ist ein Mindestbetrag: Er darf die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten.

Bestätigt und fortgeführt wurde das durch das Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10 (Parallelsache: BGH, Urteil vom 17.10.2012 – IV ZR 202/10), wonach Zillmerungsklauseln den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB), sowie durch die bereits genannten Urteile vom 11.09.2013 – IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, die den Anwendungsbereich auf alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge erstrecken.

Der Vergleichswert ist also das ungezillmerte Deckungskapital — dasjenige, das ohne Vorziehen der Abschlusskosten entstanden wäre. Ein Anspruch kommt in Betracht, wenn der abgerechnete Betrag hinter der Hälfte dieses Werts zurückbleibt. Ob das der Fall ist, lässt sich nur anhand der Rechnungsgrundlagen des konkreten Vertrags beurteilen; für Nachforderungen ist zusätzlich die Verjährung zu beachten.

Wo das Widerspruchsrecht bei Altverträgen hineinspielt

Viele Verträge, für die die Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung gilt, stammen aus derselben Zeit wie die Verträge nach dem Policenmodell. Bei ihnen kommt neben der Abrechnungsfrage ein zweiter, davon unabhängiger Weg in Betracht — dazu der Beitrag zum Widerrufsjoker.

Die beiden Wege führen zu unterschiedlichen Rechenmaßstäben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2026 – IV ZR 68/25 (Vorinstanz: OLG Köln, Urteil vom 07.03.2025 – 20 UKl 1/24) noch einmal verdeutlicht. Eine Klausel, die für die Rückzahlung im Widerrufsfall auf den Rückkaufswert nach § 169 VVG verweist, ist danach rein rechtsdeklaratorisch und nicht intransparent. Zugleich stellt der Senat unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22 (BGHZ 238, 282 Rn. 54) klar: Im Widerrufsfall bestimmt sich der Rückkaufswert nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten.

Bei fondsgebundenen Verträgen ist dabei zu berücksichtigen, dass erhebliche oder vollständige Fondsverluste bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung anzurechnen sind; das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16).

Welcher Weg bei einem konkreten Vertrag überhaupt eröffnet ist, hängt am Abschlussdatum, an der Vertragsart und am Wortlaut der Unterlagen. Für die Prüfung dieser Fragen kommt eine im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region in Betracht.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

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