Widerrufsjoker: Wann ein alter Lebensversicherungsvertrag noch rückabgewickelt werden kann
Es geht um Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden. War die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft oder fehlte sie ganz, kann das Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis heute fortbestehen. Wirtschaftlich ist der Unterschied groß: Bei Erfolg wird der Vertrag rückabgewickelt und nicht nur zum Rückkaufswert beendet. Was eingezahlt und was ausgezahlt wurde, stellt die Beitragsgegenrechnung gegenüber — das ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis.
Um welche Verträge es geht
Der Begriff „Widerrufsjoker“ ist Umgangssprache und trifft die Sache nicht ganz: Bei Verträgen aus dieser Zeit geht es nicht um einen Widerruf, sondern um einen Widerspruch nach § 5a VVG in der damals geltenden Fassung. Die Vorschrift gehörte zum Policenmodell — der Versicherer durfte Bedingungen und Verbraucherinformation zusammen mit dem Versicherungsschein nachreichen, und der Vertrag galt als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 30 Tagen widersprach.
Der zeitliche Rahmen folgt der Geltungsdauer der Norm: § 5a VVG a. F. trat am 29. Juli 1994 in Kraft und wurde durch die VVG-Reform vom 23. November 2007 zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Der oft zu lesende Zeitraum „1994 bis 2007“ ist am Anfang also etwas zu weit gefasst. Sachlich betroffen sind Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung; für andere Sparten bleibt es dabei, dass das Widerspruchsrecht nach einem Jahr erlosch.
Zwei Konstellationen fallen regelmäßig heraus: Lagen die Unterlagen schon bei Antragstellung vor (Antragsmodell), greift § 5a VVG a. F. nach seinem Wortlaut nicht. Und bei der Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung ist widerspruchsberechtigt allein der Versicherungsnehmer, also der Arbeitgeber — der Arbeitnehmer erwirbt auch bei späterer Übernahme des Vertrags kein eigenes Lösungsrecht (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – IV ZR 201/20).
Ob die Belehrung fehlerhaft war, lässt sich am Abschlussjahr nicht ablesen — maßgeblich ist der Wortlaut der eigenen Unterlagen.
Warum das Recht nicht nach einem Jahr erloschen ist
Das Gesetz sah eine feste Obergrenze vor — unabhängig davon, ob überhaupt belehrt worden war.
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.: „Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“Genau diese Regel hat der Gerichtshof der Europäischen Union beanstandet. Nach dem Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 (Endress) steht das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, wenn über dieses Recht nicht belehrt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat daraus mit Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 (BGHZ 201, 101) die Folgerung für das deutsche Recht gezogen: § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. enthält eine verdeckte Regelungslücke, ist richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren und im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anzuwenden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist nicht an — daher die Rede vom „ewigen“ Widerspruchsrecht.
„Ewig“ ist dabei ein Schlagwort und keine Rechtslage. Zwei Schranken bestehen fort: die Verwirkung nach § 242 BGB und, für den Rückzahlungsanspruch nach erklärtem Widerspruch, die Verjährung.
Monatsbeitrag, eingezahlte Jahre und Auszahlung eingeben. Sie sehen, wie viel eingezahlt wurde und wie hoch die Differenz ist. Die Rechnung stellt Ihre Angaben gegenüber und bewertet den Vertrag nicht — ob ein Widerspruchsrecht besteht, hängt am Wortlaut der Unterlagen.
Zur BeitragsgegenrechnungWas die Rückabwicklung vom Rückkauf unterscheidet
Beim Rückkauf erhält der Versicherungsnehmer den Wert, den der Vertrag noch hat — vermindert um Abschluss- und Verwaltungskosten und gegebenenfalls um einen Stornoabzug. Bei der Rückabwicklung wird der Vertrag dagegen behandelt, als wäre er nicht geschlossen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11; Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) gilt im Grundsatz:
- Zurück gehen die gezahlten Prämien.
- Abzuziehen ist der Wert des genossenen Versicherungsschutzes — bei der Lebensversicherung der Risikoanteil, bei eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusätzlich deren Prämienanteil.
- Abschluss- und Verwaltungskosten mindern die Bereicherung nicht. Genau darin liegt der wirtschaftliche Unterschied zum Rückkaufswert, in dem diese Kosten stecken.
- Hinzu kommen die gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) — herauszugeben sind allerdings nur die tatsächlich gezogenen.
- Angerechnet werden ein bereits ausgezahlter Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung.
Eine wichtige Ausnahme betrifft fondsgebundene Verträge: Dort sind erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anzurechnen, das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16). Bei einem schlecht gelaufenen Fondsvertrag kann die Rückabwicklung deshalb weniger einbringen, als die Beitragssumme vermuten lässt.
Was am Ende herauskommt, hängt damit an Größen, die nicht im Vertrag stehen — vor allem am Risikoanteil und an den gezogenen Nutzungen.
Wann das Widerspruchsrecht verwirkt ist
Die zweite Schranke ist Treu und Glauben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 (BGHZ 238, 32) festgehalten: Auch bei fehlender oder gravierend fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die das Tatgericht festzustellen hat. Ob diese Grundsätze anzuwenden sind, richtet sich allein nach nationalem Recht; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist dafür nicht geboten.
Bejaht wurde Verwirkung unter anderem bei einer Abtretung zur Kreditsicherung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15) und bei einer starken späteren Erweiterung des Vertragsinhalts (BGH, Urteil vom 04.09.2024 – IV ZR 365/22).
Nicht ausreichend ist dagegen das, was viele zuerst vermuten: dass der Vertrag längst gekündigt und der Rückkaufswert entgegengenommen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 368/21 verneint — wer nicht ausreichend belehrt war, konnte zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht wählen. Auch die bloße vertragsgemäße Durchführung über viele Jahre genügt nicht (BGH, Urteil vom 10.07.2024 – IV ZR 196/22).
Dazwischen liegt viel Einzelfall: Die Rechtsprechung verlangt eine Abwägung und keine Faustregel.
Was sich zum 19. Juni 2026 geändert hat
Zum 19. Juni 2026 ist eine Änderung in Kraft getreten, die für künftige Verträge eine feste Obergrenze einführt. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), mit dem die §§ 8, 9 und 152 VVG neu gefasst wurden.
§ 152 Abs. 1 VVG: „Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.“Für Verträge ab dem 19. Juni 2026 endet das Widerrufsrecht damit spätestens nach gut zwei Jahren, auch bei fehlerhafter Belehrung. Ein „ewiges“ Lösungsrecht kann dort nicht mehr entstehen.
Offen ist, was für Altverträge gilt. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift, die die neue Höchstfrist auf bereits geschlossene Verträge erstreckt, ist nicht ersichtlich; ob die Regelung gleichwohl auf Altfälle durchschlägt, wird unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Frage geben wir bewusst als offen wieder, statt eine Antwort zu behaupten.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.